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EDU1SOLV
EDU1SOLV
Thema:
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Wissensüberprüfung für Basisschulung zum Datenschutz (DSGVO) – Onboarding
Frage 1 – Welche der folgenden Informationen gelten gemäß DSGVO als personenbezogene Daten?
Antwort A: Eine IP-Adresse, die einer natürlichen Person zugeordnet werden kann
Antwort B: Der Umsatz eines Unternehmens
Antwort C: Die Anzahl der Webseitenbesucher pro Tag
Antwort D: Eine allgemeine Beschreibung von Marktsegmenten
Richtige Antwort:
A: Eine IP-Adresse ist ein personenbezogenes Datum, wenn sie einer natürlichen Person zugeordnet werden kann, da sie dann Rückschlüsse auf diese Person ermöglicht.
Falsche Antworten:
B: Unternehmensumsätze sind keine personenbezogenen Daten, da sie sich nicht auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen. C: Die Anzahl der Webseitenbesucher pro Tag ist aggregierte Statistik, keine personenbezogene Information. D: Marktsegmente sind beschreibend für Gruppen, nicht für identifizierbare Einzelpersonen.
Frage 2 – Was ist das Hauptziel des Schutzes personenbezogener Daten gemäß DSGVO?
Antwort A: Die wirtschaftliche Verwertung von Kundendaten zu ermöglichen
Antwort B: Die öffentliche Ordnung zu sichern
Antwort C: Die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zu schützen
Antwort D: Die Effizienz von IT-Systemen zu verbessern
Richtige Antwort:
C: Ziel der DSGVO ist der Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
Falsche Antworten:
A: Die DSGVO schützt nicht die Verwertung, sondern setzt Grenzen für die Nutzung personenbezogener Daten. B: Öffentliche Ordnung ist kein direktes Ziel der DSGVO, sondern eher Aufgabe des Ordnungsrechts. D: IT-Effizienz ist kein datenschutzrechtliches Schutzziel.
Frage 3 – Welches Prinzip der DSGVO verlangt, dass Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden?
Antwort A: Integrität und Vertraulichkeit
Antwort B: Zweckbindung
Antwort C: Speicherbegrenzung
Antwort D: Richtigkeit
Richtige Antwort:
B: Das Prinzip der Zweckbindung verlangt, dass personenbezogene Daten nur für klar definierte und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverarbeitet werden.
Falsche Antworten:
A: Integrität und Vertraulichkeit beziehen sich auf die Sicherheit der Verarbeitung. C: Speicherbegrenzung betrifft die Dauer der Aufbewahrung. D: Richtigkeit verlangt, dass personenbezogene Daten sachlich korrekt und aktuell sind.
Frage 4 – Was beschreibt das Prinzip der Datenminimierung?
Antwort A: Nur so viele Daten wie für den Zweck notwendig verarbeiten
Antwort B: Daten verschlüsseln
Antwort C: Daten anonymisieren
Antwort D: Alle vorhandenen Daten verarbeiten
Richtige Antwort:
A: Das Prinzip der Datenminimierung fordert, dass nur die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind.
Falsche Antworten:
B: Verschlüsselung betrifft Datensicherheit, nicht Datenmenge. C: Anonymisierung kann sinnvoll sein, ist aber nicht gleichbedeutend mit Datenminimierung. D: Das wäre ein Verstoß gegen das Prinzip der Datenminimierung.
Frage 5 – Welches Recht erlaubt es betroffenen Personen, eine Kopie ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen?
Antwort A: Recht auf Berichtigung
Antwort B: Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Antwort C: Recht auf Auskunft
Antwort D: Recht auf Löschung
Richtige Antwort:
C: Das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO) umfasst auch das Recht auf eine Kopie der personenbezogenen Daten.
Falsche Antworten:
A: Berichtigung betrifft die Korrektur unrichtiger Daten, nicht die Einsicht. B: Einschränkung bedeutet, dass Daten nur noch gespeichert werden dürfen. D: Das Löschrecht betrifft das Entfernen von Daten, nicht die Information darüber.
Frage 6 – Welche Aussage zum Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) ist korrekt?
Antwort A: Es gilt in jedem Fall und ohne Ausnahmen
Antwort B: Es gilt nur bei öffentlich zugänglichen Daten
Antwort C: Es gilt nur für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU
Antwort D: Es gilt unter bestimmten Voraussetzungen
Richtige Antwort:
D: Das Recht auf Löschung gilt nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, z. B. wenn die Daten für den Zweck der Verarbeitung nicht mehr notwendig sind.
Falsche Antworten:
A: Es gibt Ausnahmen, z. B. wenn gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen. B: Es gilt unabhängig von der Zugänglichkeit der Daten. C: Die DSGVO gilt für Verantwortliche innerhalb und unter bestimmten Bedingungen auch außerhalb der EU.
Frage 7 – Welche Pflicht trifft Mitarbeitende im Umgang mit personenbezogenen Daten?
Antwort A: Daten dürfen nach eigenem Ermessen weitergegeben werden
Antwort B: Keine Verantwortung, nur die Geschäftsleitung ist zuständig
Antwort C: Einhaltung interner Datenschutzrichtlinien
Antwort D: Eigene Daten dürfen nicht verarbeitet werden
Richtige Antwort:
C: Mitarbeitende sind verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Vorgaben und unternehmensinternen Datenschutzrichtlinien einzuhalten.
Falsche Antworten:
A: Weitergabe bedarf einer rechtlichen Grundlage, kein eigenes Ermessen. B: Mitarbeitende sind Teil der Organisation und tragen Mitverantwortung. D: Eigene Daten dürfen verarbeitet werden, sofern ein Zweck und eine Rechtsgrundlage bestehen.
Frage 8 – Was sollen Mitarbeitende tun, wenn sie eine Datenschutzverletzung feststellen?
Antwort A: Warten, ob sich das Problem von selbst löst
Antwort B: Die betroffene Person selbst informieren
Antwort C: Den Vorfall unverzüglich der zuständigen Stelle melden
Antwort D: Die Daten löschen, um Schaden zu vermeiden
Richtige Antwort:
C: Datenschutzverletzungen müssen unverzüglich der internen zuständigen Stelle gemeldet werden, um eine fristgerechte Meldung an die Aufsichtsbehörde zu ermöglichen.
Falsche Antworten:
A: Verzögerungen können zu Rechtsverstößen führen. B: Die Information muss zunächst intern erfolgen, nicht direkt an Betroffene. D: Eigenständiges Löschen kann Beweismittel vernichten und ist unzulässig.
Frage 9 – Innerhalb welcher Frist muss eine Datenschutzverletzung grundsätzlich der Aufsichtsbehörde gemeldet werden?
Antwort A: Innerhalb von 24 Stunden
Antwort B: Innerhalb von 72 Stunden
Antwort C: Innerhalb von 7 Tagen
Antwort D: Innerhalb von einem Monat
Richtige Antwort:
B: Nach Art. 33 DSGVO ist die Meldung einer Datenschutzverletzung an die Aufsichtsbehörde innerhalb von 72 Stunden erforderlich.
Falsche Antworten:
A: Die Frist beträgt nicht 24 Stunden, sondern 72. C: 7 Tage ist zu lang und nicht DSGVO-konform. D: Ein Monat gilt bei anderen Rechten (z. B. Auskunft), nicht für Meldefristen.
Frage 10 – Welche Bedingung muss erfüllt sein, damit eine Datenschutzverletzung gemeldet werden muss?
Antwort A: Es muss ein Hackerangriff vorliegen
Antwort B: Es muss ein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bestehen
Antwort C: Es müssen ausschließlich Unternehmensdaten betroffen sein
Antwort D: Es muss sich um eine versehentliche Löschung handeln
Richtige Antwort:
B: Eine Meldepflicht besteht nur, wenn ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorliegt.
Falsche Antworten:
A: Auch andere Ursachen als Hackerangriffe können meldepflichtig sein. C: Unternehmensdaten allein unterliegen nicht der DSGVO. D: Eine versehentliche Löschung ist nur meldepflichtig, wenn personenbezogene Daten betroffen und ein Risiko gegeben ist.
Frage 11 – Was ist die maximale Höhe eines DSGVO-Bußgelds?
Antwort A: 100.000 Euro
Antwort B: 1 % des Jahresumsatzes
Antwort C: 4 % des weltweiten Jahresumsatzes oder 20 Mio. Euro, je nachdem, welcher Betrag höher ist
Antwort D: Es gibt keine gesetzlich festgelegte Obergrenze
Richtige Antwort:
C: Nach Art. 83 DSGVO beträgt das maximale Bußgeld 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Falsche Antworten:
A: 100.000 Euro liegt weit unter der gesetzlich möglichen Maximalhöhe. B: 1 % ist nur für bestimmte Verstöße relevant – die Höchstgrenze liegt bei 4 %. D: Die DSGVO enthält sehr wohl eine definierte Bußgeldgrenze.
Frage 12 – Wann kann ein Unternehmen mit einem Bußgeld belegt werden?
Antwort A: Nur bei vorsätzlicher Missachtung der DSGVO
Antwort B: Nur, wenn ein Betroffener klagt
Antwort C: Bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Verstoß gegen Pflichten der DSGVO
Antwort D: Nur bei Datenverlust
Richtige Antwort:
C: Die DSGVO sieht Sanktionen bei fahrlässigen und vorsätzlichen Verstößen vor – nicht nur bei Absicht.
Falsche Antworten:
A: Fahrlässigkeit genügt bereits. B: Eine Klage durch Betroffene ist nicht Voraussetzung für eine Sanktion. D: Nicht nur Datenverluste, auch andere Verstöße (z. B. unrechtmäßige Verarbeitung) sind sanktionsfähig.
Frage 13 – Was sind Beispiele für besonders schützenswerte personenbezogene Daten gemäß DSGVO?
Antwort A: Der Name einer Person
Antwort B: Gesundheitsdaten
Antwort C: Die IP-Adresse eines Firmen-PCs
Antwort D: Die Telefonnummer einer Hotline
Richtige Antwort:
B: Gesundheitsdaten zählen zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO und unterliegen erhöhtem Schutz.
Falsche Antworten:
A: Der Name allein ist kein besonders schützenswertes Datum. C: Eine IP-Adresse eines Firmen-PCs ist nicht zwangsläufig personenbezogen, wenn keine Verbindung zu einer natürlichen Person besteht. D: Eine Hotline-Nummer ist keine Information über eine identifizierbare natürliche Person.
Frage 14 – Wer ist für die Einhaltung der DSGVO in einem Unternehmen primär verantwortlich?
Antwort A: Jeder einzelne Mitarbeiter individuell
Antwort B: Nur die IT-Abteilung
Antwort C: Der Verantwortliche (z. B. Geschäftsleitung)
Antwort D: Die Aufsichtsbehörde
Richtige Antwort:
C: Der Verantwortliche im Sinne der DSGVO ist die Stelle, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet – typischerweise die Unternehmensleitung.
Falsche Antworten:
A: Mitarbeitende haben Mitwirkungspflichten, tragen aber nicht die Hauptverantwortung. B: Die IT-Abteilung kann technische Maßnahmen umsetzen, ist aber nicht alleinverantwortlich. D: Die Aufsichtsbehörde überwacht, ist aber nicht für die Einhaltung im Unternehmen verantwortlich.
Frage 15 – Wann ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchzuführen?
Antwort A: Wenn voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten besteht
Antwort B: Immer, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden
Antwort C: Nur bei öffentlich zugänglichen Daten
Antwort D: Wenn Daten gelöscht werden
Richtige Antwort:
A: Eine DSFA ist erforderlich, wenn eine Form der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat (Art. 35 DSGVO).
Falsche Antworten:
B: Eine DSFA ist nicht für jede Verarbeitung erforderlich, sondern nur bei hohem Risiko. C: Auch nicht-öffentliche Daten können eine DSFA erfordern. D: Die Löschung von Daten allein begründet keine DSFA.
Frage 16 – Welche Maßnahme ist KEIN Beispiel für eine technisch-organisatorische Maßnahme (TOM)?
Antwort A: Auftragsverarbeitungsvertrag
Antwort B: Zutrittskontrolle
Antwort C: Verschlüsselung von Daten
Antwort D: Passwortschutz
Richtige Antwort:
A: Der Auftragsverarbeitungsvertrag ist ein rechtliches Instrument, keine technisch-organisatorische Maßnahme im engeren Sinne.
Falsche Antworten:
B: Zutrittskontrolle ist eine typische physische Schutzmaßnahme. C: Verschlüsselung schützt Daten technisch. D: Passwortschutz ist eine organisatorisch-technische Maßnahme zur Zugriffsbeschränkung.
Frage 17 – Was regelt ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)?
Antwort A: Die Übernahme der Datenschutzverantwortung durch den Dienstleister
Antwort B: Die Bedingungen, unter denen ein Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten darf
Antwort C: Die Übertragung aller Datenschutzpflichten auf den Auftragsverarbeiter
Antwort D: Die Rechte der betroffenen Person gegenüber dem Dienstleister
Richtige Antwort:
B: Der AVV legt fest, unter welchen Bedingungen der Auftragsverarbeiter im Namen des Verantwortlichen tätig werden darf (Art. 28 DSGVO).
Falsche Antworten:
A: Die Verantwortung verbleibt beim Verantwortlichen, nicht beim Dienstleister. C: Die Datenschutzpflichten können nicht vollständig übertragen werden. D: Die Rechte der betroffenen Personen richten sich primär gegen den Verantwortlichen.
Frage 18 – Wann dürfen personenbezogene Daten ohne Einwilligung verarbeitet werden?
Antwort A: Wenn sie in einer öffentlich zugänglichen Quelle gefunden wurden
Antwort B: Wenn die betroffene Person darüber nicht informiert ist
Antwort C: Niemals – eine Einwilligung ist immer erforderlich
Antwort D: Wenn eine gesetzliche Grundlage oder ein berechtigtes Interesse besteht
Richtige Antwort:
D: Die Verarbeitung kann rechtmäßig erfolgen, wenn eine gesetzliche Grundlage oder ein berechtigtes Interesse vorliegt – eine Einwilligung ist nur eine von mehreren möglichen Rechtsgrundlagen (Art. 6 DSGVO).
Falsche Antworten:
A: Auch öffentlich zugängliche Daten unterliegen dem Datenschutzrecht. B: Informationspflichten bestehen unabhängig von der Einwilligung. C: Einwilligung ist nicht immer erforderlich; es gibt alternative Rechtsgrundlagen.
Frage 19 – Welche Information muss eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung enthalten?
Antwort A: Nur den Namen des Unternehmens
Antwort B: Die Zwecke der Datenverarbeitung, die Rechtsgrundlagen und die Rechte der Betroffenen
Antwort C: Nur den Zweck der Webseite
Antwort D: Eine allgemeine Beschreibung der IT-Infrastruktur
Richtige Antwort:
B: Eine Datenschutzerklärung muss u. a. den Zweck der Verarbeitung, die Rechtsgrundlagen, die Speicherdauer, Kontaktdaten sowie Rechte der Betroffenen enthalten (Art. 13 DSGVO).
Falsche Antworten:
A: Der Name allein genügt nicht. C: Die reine Nennung des Zwecks ist unvollständig. D: Die technische Beschreibung der Infrastruktur ist nicht erforderlich.
Frage 20 – Welche Aussage beschreibt den Begriff „Verarbeitung“ im Sinne der DSGVO korrekt?
Antwort A: Nur das Speichern personenbezogener Daten
Antwort B: Nur die Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken
Antwort C: Jede Handlung im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, einschließlich Erhebung, Speicherung und Löschung
Antwort D: Nur automatisierte Datenverarbeitung
Richtige Antwort:
C: „Verarbeitung“ umfasst jeden Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten – unabhängig davon, ob automatisiert oder manuell (Art. 4 Nr. 2 DSGVO).
Falsche Antworten:
A: Verarbeitung ist umfassender als nur das Speichern. B: Werbung ist ein spezieller Zweck, nicht die Definition. D: Auch nicht-automatisierte Verarbeitungen sind umfasst.
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